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Kay Jess

Schornsteinfegermeisterbetrieb 


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Die Feuerstättenschau

Die Feuerstättenschau

liegt im Aufgabenbereich des jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.

Die Feuerstättenschau so wie sie seit 2013 durchgeführt wird, beruht letztendlich auf der Grundlage, das die bis dahin gültige Gesetzeslage nicht dem europäischen Recht entspach.

Die Regelung über die Feuerstättenschau findet man im Schornsteinfegerhandwerksgesetz Teil 1, Kapitel 3,
§ 14 "Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheides durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger."

Die Durchführung der Feuerstättenschau 2 x innerhalb von 7 Jahren, ergibt sich aus dem Bestellzeitraum des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers von 7 Jahren auf den Kehrbezirk.

"...Eine Feuerstättenschau darf frühstens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden."
(Nach der aktuellen Gesetzeslage beginnt das dritte Jahr nach 2 Jahren und 1 Tag nach der letzten Feuerstättenschau.)

Bei der Feuerstättenschau wird vor Ort eine Begutachtung der Feuerungsanlage
(Feuerstätte-Verbindungsstück-Schornstein) durchgeführt.
Hierbei wird kontrolliert, ob nach der aktuellen Gesetzeslage, die Feuerungsanlage mängelfrei weiter betrieben werden darf.

Werden Mängel z.B. bei der Verbrennungsluftzuführung oder Mängel an der Feuerstätte festgestellt, werden diese durch einen Mängelbericht mit einer Frist zur Beseitigung festgehalten.

Die Feuerstättenschau wird in den Unterlagen dokumentiert, vorhandenen Feuerungsanlagen werden verglichen, Änderungen und Mängel festgehalten, Dokumente verfasst und angeforderte Statistiken erstellt.

Nach durchgeführter Feuerstättenschau wird dem Kunden ein neuer Feuerstättenbescheid ausgestellt.

Der Feuerstättenbescheid gibt Ihnen als Hauseigentümer Auskunft über die Termine der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten.

Abgerechnet wird die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid nach der aktuell gültigen Gebührenordnung.